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Inhaltlich Verantwortlicher gemäß §6 MDStV: Stefanie Pytlik

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Stefanie Pytlik
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47138 Duisburg

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SP-Fotostudio
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Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses
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Wahrnehmung rechtlicher Ansprüche
Im Falle von Domainstreitigkeiten, wettbewerbs- oder urheberrechtlichen Problemen oder anderen rechtlichen Differenzen, erklären wir uns gesprächs- und verhandlungsbereit. Wir bitten Sie deshalb, zur Vermeidung unnötiger Rechtsstreite und Kosten, uns bereits im Vorfeld zu kontaktieren. Die Kostennote jedweder Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit dem Inhaber dieser Seite und der Möglichkeit der Kostenabwehr wird im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen.

siehe hierzu auch: http://www.disclaimer.de , §5 TDG - Teledienstgesetz, LG Hamburg Urteil vom 12.05.1998 - Az: 312 O 85/98 -

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AGBs:

1. Allgemeines
Die nachfolgenden AGB gelten für aller der „SP-Fotostudio Stefanie Pytlik“ – nachstehend Fotografin genannt - erteilten Aufträge und Leistungen. Sie regeln insbesondere die Herstellung und Bestellung von Bilderzeugnissen.
Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots von der Fotografin durch den Auftraggeber.
Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dies schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass die Fotografin diese schriftlich anerkennt.
Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen der Fotografin.
Bilderzeugnisse“ im Sinne dieser AGB sind alle von der Fotografin hergestellten Produkte, gleich in welcher Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen.

2. Urheberrecht
Der Fotografin steht das Urheberrecht an den Bilderzeugnissen nach Maßgabe des Urheberrechtgesetzes zu.
Die von der Fotografin hergestellten Bilderzeugnisse sind grundsätzlich nur für den Gebraucht des Auftraggebers bestimmt.  Die Übertragung von Nutzungsrechten bedarf der gesonderten Vereinbarung und Vergütung.
Überträgt die Fotografin Nutzungsrechte  an ihren Werken, ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der gesonderten Vereinbarung und Vergütung.
Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars an die Fotografin auf den Auftraggeber über.
Der Besteller eines Bildes i.S. vom Par. 60 UrhG hat kein Recht, das Bilderzeugnis zu vervielfältigen und / oder zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte schriftlich übertragen wurden. Dem Par. 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
Bei der Verwertung der Bilderzeugnisse kann die Fotografin, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Bilderzeugnisses genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Fotografin zum Schadensersatz i.H.v. 300% des ursprünglichen Honorars.  Sollte mit dem Veröffentlichenden des Bildmaterials kein Honorar vereinbart geworden sein, oder es sich um eine unberechtigte Verwendung des Bildmaterials handeln, bestimmt sich das zugrunde zu legende Honorar nach der jeweils aktuellen Honorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing ( MFH ). Weitergehende Schadensersatzforderungen werden nicht ausgeschlossen.
Die Negative bzw. bei digitalen Bildern die Bilddateien verbleiben bei der Fotografin. Eine Herausgabe der Negative/Bilddateien an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung und Vergütung.
Während eines Fototermins ist das Fotografieren durch den Auftraggeber selbst bzw. dessen Gästen oder Mitarbeitern nicht gestattet, sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde. 

3. Vergütung / Eigentumsvorbehalt
Für die Herstellung der Bilderzeugnisse wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc. ) sind vom Auftraggeber zu tragen. Darüber hinaus ist bei der Bestellung von Bilderzeugnissen der vereinbarte Kaufpreis ( entsprechend der Preisliste ) fristgerecht zu entrichten. Gegenüber Endverbrauchern weist die Fotografin die Endpreise gem. Par. 19 UstG ohne Umsatzsteuer aus.
Über die Leistung die die Fotografin erbracht hat erstellt sie dem Auftraggeber eine Rechnung. Die Fotografin ist berechtigt für die zu erbringende Leistung einen Vorschuss zu verlangen. Der Vorschuss ist im Voraus zu entrichten. Der fällige Rechnungsbetrag ist innerhalb von 10 ( in Worten: zehn ) Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen. Der Gesamtbetrag muss spätestens am 10.  Tag nach Zugang der Rechnung gutgeschrieben worden sein oder bei der Fotografin muss ein gedeckter Scheck  bzw. Barmittel in Höhe des Rechnungsbetrages eingegangen sein. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 ( in Worten: dreißig ) Tage nach Zugang der Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufforderung begleicht. Der Fotografin bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzug bleibt der Fotografin vorbehalten.
Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars und Kaufpreises bleiben die hergestellten lieferten Bilderzeugnisse Eigentum der Fotografin.
Hat der Auftraggeber der Fotografin keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Bilderzeugnisse gegeben, so sind Reklamationen hinsichtlich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Fotografin behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
Einwendungen gegen die Höhe des Rechnungsbetrages müssen innerhalb von drei Wochen ab Rechnungsdatum bei der Fotografin eingegangen sein. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.

4. Haftung
Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet die Fotografin für sich und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sie haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet die Fotografin – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei grober Fahrlässigkeit. Die Haftung der beauftragten Fotografin und ihrer Erfüllungsgehilfen wird für Fälle normaler Fahrlässigkeit auf den Höchstbetrag der Versicherungsleistung für ein Schadensereignis beschränkt. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt die gesetzliche Haftung unberührt. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.
Die Fotografin verwahrt die Negative / Bilddateien sorgfältig. Sie ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihr aufbewahrte Negative /Bilddateien nach zwei Jahren nach Beendigung des Auftrags zu vernichten. Zu einer vorherigen Benachrichtigung des Auftraggebers über die bevorstehende Vernichtung der Negative/ Bilddateien ist die Fotografin nicht verpflichtet.
Die Fotografin haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Bilderzeugnisse nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.
Gegenüber der Vorlage bzw. den Erstbildern können sich bei Reproduktionen, Nachbestellungen und Vergrößerungen Farbdifferenzen ergeben. Diese sind nicht als Fehler des Werkes anzusehen und eine Reklamation nicht berechtigt.

5. Nebenpflichten
Der Auftraggeber versichert, dass er an allen an die Fotografin übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Person zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist die Fotografin berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung ihrer Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. 

6. Leistungsstörungen, Ausfallhonorar
Überlässt die Fotografin dem Auftraggeber einen Datenträger und/oder mehrere Bilderzeugnisse/ Bilddateien zur Auswahl, hat der Auftraggeber den Datenträger und/oder die nicht ausgewählten Bilderzeugnisse innerhalb einer Woche nach Zugang -  wenn keine längere Zeit vereinbart wurde – auf eigene Kosten und Gefahr zurückzusenden. Für verlorene oder beschädigte Bilderzeugnisse/ Datenträger kann die Fotografin, sofern sie die Beschädigung oder den Verlust nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
Überlässt die Fotografin dem Auftraggeber Bilderzeugnisse/ Bilddateien aus ihrem Archiv, so hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder/ Bilddateien innerhalb einer Woche nach Zugang beim Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb einer Woche nach Verwendung zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, kann die Fotografin eine pauschale Gebühr von zwei Euro pro Tag und Bilderzeugnis/ Bilddatei verlangen. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Bilderzeugnisse/ Bilddateien ausschließt, kann die Fotografin Schadensersatz verlangen. Der Schadensersatz beträgt mindestens 1.000,00 ( in Worten: eintausend ) Euro für jedes Original und mindestens 500,00 ( in Worten: fünfhundert ) Euro für jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt der Fotografin vorbehalten.
Wird für die Durchführung des Auftrags vorgesehene Zeit aus Gründen, die die Fotografin nicht zu vertreten hat, überschritten, so erhöht sich das Honorar der Fotografin, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält die Fotografin auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann die Fotografin auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
Liefertermine für Bilderzeugnisse/ Bilddateien sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich und ausdrücklich von der Fotografin bestätigt wurden. Die Fotografin haftet für Fristüberschreitungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei nicht rechtzeitiger Stornierung des Auftrags ( spätestens drei Tage vor Termin ) durch den Auftraggeber wird die vereinbarte Vergütung zu 50% fällig und ist vom Auftraggeber zu zahlen.

7. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Die Fotografin verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. 

8. Digitale Fotografie
Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Bilderzeugnisse der Fotografin auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin.
Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.
Für die Datenspeicherung werden u.a. externe Speichermedien, DVD +R sowie CD-R, die innerhalb der Garantie des Herstellers als einwandfrei deklariert wurden, genutzt. Für Schäden, die durch das Übertragen von durch die Fotografin gelieferten Daten in einem Computer entstehen, wird kein Schadensersatz geleistet. 

9. Bildbearbeitung
Die Bearbeitung von Bilderzeugnissen der Fotografin und ihre Vervielfältigung, Bedarf der vorherigen Zustimmung der Fotografin. Entsteht durch Foto-Composing, Montagen oder sonstige elektronische Bearbeitung ein neues Werk, so stehen die Rechte hieran allein der Fotografin zu.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Bilderzeugnisse so zu speichern und zu kopieren, dass der Name der Fotografin mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.
Der Auftraggeber ist verpflichtet dieses elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleiben und die Fotografin als Urheber der Bilderzeugnisse klar und eindeutig identifizierbar ist
( „Foto: Stefanie Pytlik|co. www.sp-fotostudio.de“ ).
Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, die Fotografin mit der elektronischen Bildbearbeitung fremder Bilderzeugnisse zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt die Fotografin von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. 

10. Nutzung und Verbreitung
Die Verbreitung von Bilderzeugnissen der Fotografin in Internet und in Intranets, in Online-Datenbänken, in elektronischen Archiven, auf Diskette, CD-Rom oder sonstigen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen der Fotografin und dem Auftraggeber gestattet.
Die Wiedergabe digitalisierter Bilderzeugnisse in jeglicher Form, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin.
Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die die Fotografin auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin.
Die Fotografin ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Datenträgern, Dateien und Daten ist dies gesondert zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
Wurden dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der Fotografin verändert werden.
Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Daten und Dateien online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung wird durch die Fotografin festgelegt.

11. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Fotografin, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz der Fotografin als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertrages entstehen oder hiermit im Zusammenhang stehen, vereinbart.
Die Parteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertagsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.
Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages oder eine Klausel dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages / der AGB insgesamt davon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch eine andere wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch im Falle einer Regelungslücke. 

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